header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

B, 4.3. Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft


§ 5 Einräumung des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023

(1) 1Lehrkräfte mit der Berufsbezeichnung „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ werden zum Ende des dritten, sechsten und neunten Jahres nach der Einräumung des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“, danach im Turnus von fünf Jahren beurteilt. 2Dies gilt auch dann, wenn die Lehrkraft nach der Einräumung des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung "Oberstudienrätin/Oberstudienrat" zu einem anderen Schulträger im Geltungsbereich des ABD wechselt. 3Bei einem Wechsel vom Freistaat Bayern oder einer bayerischen kommunalen Gebietskörperschaft ist der Beurteilungsturnus individuell festzulegen mit der Maßgabe, dass die Lehrkraft am Ende des neunten Jahres nach Erreichen der Berufsbezeichnung "Oberstudienrat/Oberstudienrätin" nach Möglichkeit drei Mal beurteilt worden sein soll. 

(2) 1Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ wird bei der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt – BG“ in zwei Beurteilungen nach Absatz 1 eingeräumt. 2Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ wird auch bei Übertragung einer nach den staatlichen Funktionenkatalogen beförderungswirksamen Funktion eingeräumt, wenn die Lehrkraft zum Zeitpunkt der Funktionsübertragung in drei aufeinanderfolgenden Beurteilungen nach Absatz 1 die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ oder besser erreicht hat. 3Werden die nach Satz 2 erforderlichen drei aufeinanderfolgenden Beurteilungen mit der entsprechenden Bewertungsstufe erst nach Übertragung der Funktion erreicht, wird das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ nach der dritten Beurteilung eingeräumt.

Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 2:
Übt die Lehrkraft eine Funktion an zwei Schulen auch unterschiedlicher Schularten aus und ist die Beförderungswirksamkeit der Funktion nach den staatlichen Funktionenkatalogen von einer Mindestwochenstundenzahl oder einer Mindestschülerzahl abhängig, so werden die Wochenstunden und die Schülerzahl der beiden Schulen zur Ermittlung der Beförderungswirksamkeit zusammengezählt.

­