header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

B, 4.3. Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft


§ 6 Einräumung des Rechts zum Führen von Berufsbezeichnungen bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben und anderen herausgehobenen Aufgaben

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.08.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) Lehrkräften, denen die Aufgabe der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung oder einer Beratungsrektorin/eines Beratungsrektors übertragen worden ist, wird das Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach der Mindestwartezeit nach § 3 Abs. 2 eingeräumt.

(2) 1Lehrkräften mit der Berufsbezeichnung „Studienrätin/Studienrat an der Realschule“, denen nach Nr. 5 a ABD Teil B, 4.1.1. Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis auf Dauer übertragen wurden, wird das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ nach einer Wartezeit von drei Jahren, wenn in den beiden letzten Beurteilungen mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt – BG“ erreicht wurde, oder nach einer Wartezeit von neun Jahren, wenn in allen Beurteilungen seit Übertragung der Führungsaufgaben auf Dauer mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht wurde, eingeräumt. 2Die Wartezeit beginnt mit der Übertragung der Führungsaufgaben auf Dauer. 3Wenn die Bewertungsstufe eine Wartezeit ergibt, die kürzer als die bereits verstrichene Zeit mit Führungsaufgaben auf Dauer ist, wird das Recht, die höhere Berufsbezeichnung zu führen, unverzüglich eingeräumt.

(3) 1Hauptverantwortlichen Systembetreuerinnen/Systembetreuern an Realschulen nach Teil B, 4.1.1. Nr. 5 b Absatz 1 bzw. an Grund- und Mittelschulen nach Teil B, 4.1.3. Nr. 5 b Absatz 1, die die Tätigkeit an einer oder mehreren Schulen mit insgesamt über 540 Schülerinnen und Schülern ausüben, wird das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ nach dreijähriger Bewährung eingeräumt. 2Lehrkräfte, denen das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ als Systembetreuerin/Systembetreuer bis zum 31.07.2012 aufgrund der Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen eingeräumt worden war, führen für die Dauer ihrer Tätigkeit als Systembetreuerin/Systembetreuer weiterhin diese Berufsbezeichnung. 3Die Einräumung des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ als qualifizierte Beratungslehrerin / qualifizierter Beratungslehrer an Realschulen setzt das Bestehen der Erweiterungsprüfung als Beratungslehrkraft gemäß LPO I, eine Tätigkeit als Beratungslehrkraft an einer Schule oder mehreren Schulen mit insgesamt über 540 Schülerinnen und Schülern sowie eine dreijährige Bewährung voraus. 4Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ als Schulpsychologin/Schulpsychologe an Realschulen wird nach dreijähriger Bewährung eingeräumt. 5Für das Erfordernis der Bewährung gilt ABD Teil B, 4.1.1. Nr. 5 b Absatz 8.

(4) Die Einräumung des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung „Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin“ in Besoldungsgruppe A 12 der für Beamte des Freistaats Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung für Lehrkräfte als hauptverantwortliche Systembetreuer/Systembetreuerinnen an Realschulen nach ABD Teil B, 4.1.1. Nr. 5 b Absatz 1 bzw. an Grund- und Mittelschulen nach Teil B, 4.1.3. Nr. 5 b Absatz 1 setzt eine Tätigkeit an einer oder mehreren Schulen mit insgesamt über 540 Schülerinnen und Schülern sowie eine dreijährige Bewährung voraus. Für das Erfordernis der Bewährung gilt ABD Teil B, 4.1.1. Nr. 5 b Absatz 8

­