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B, 4.3. Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft


§ 4 Einräumung des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnungen „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ und „Fachoberlehrerin/Fachoberlehrer“

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2023, Beschluss vom 21.03.2024

(1) 1Die Wartezeit für die Berufsbezeichnungen „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ und „Fachoberlehrerin/Fachoberlehrer“ beträgt bei der Bewertungsstufe „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist – HQ“ drei Jahre, bei der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt – BG“ sechs Jahre, bei der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ neun Jahre und bei der Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht – VE“ vierzehn Jahre. 2Bei der Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird – HM“ oder schlechter wird das Recht, eine höhere Berufsbezeichnung zu führen, nicht eingeräumt.

(2) Maßgeblich für die Bestimmung der Wartezeit ist die letzte Beurteilung.  

(3) 1Die Wartezeit beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit an der Schule bzw. an einer anderen Schule derselben Schulart bei demselben Schulträger. 2Wenn die Bewertungsstufe eine Wartezeit ergibt, die kürzer als die bereits verstrichene Beschäftigungszeit ist, wird das Recht, die höhere Berufsbezeichnung zu führen, unverzüglich eingeräumt.

(4) 1Die an einer Schule derselben Schulart bei einem Träger im Geltungsbereich des ABD, beim Freistaat Bayern, bei einer bayerischen kommunalen Gebietskörperschaft, bei einem Träger in Bayern, der die AVR-Caritas anwendet, oder bei einem staatlichen oder kommunalen Träger außerhalb Bayerns zurückgelegte hauptberufliche Beschäftigungszeit wird voll angerechnet. 2Eine während dieser Beschäftigungszeit erfolgte Beurteilung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 maßgeblich für die Bestimmung der Wartezeit nach Absatz 1.

Protokollerklärung zu Absatz 4:
Dies gilt auch für die an einer Schule einer anderen Schulart zurückgelegte hauptberufliche Beschäftigungszeit, wenn die Lehrkraft auch an dieser Schulart die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt hat; dabei muss es sich um eine Schule eines Trägers im Geltungsbereich des ABD, des Freistaats Bayern, einer bayerischen kommunalen Gebietskörperschaft oder eines Trägers in Bayern, der die AVR-Caritas anwendet, handeln.

(5) 1Die an einer Realschule bei einem Träger im Geltungsbereich des ABD, beim Freistaat Bayern oder einer bayerischen kommunalen Gebietskörperschaft zurückgelegte hauptberufliche Beschäftigungszeit von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien wird zu drei Vierteln angerechnet. 2Für die Bestimmung der Wartezeit ist eine Beurteilung in der Tätigkeit am Gymnasium erforderlich.

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