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E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen


§ 8b Sonstige Entgeltregelungen

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2020, Beschluss vom 25.11.2020

(1) (frei)

(2) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil E, 1. können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 Teil A, 1. jeweils vereinbart sind.

 (3) (frei)

 (4) (frei)

 (5) (frei)

 (6) (frei)

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