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E, 4. (Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen)
§ 8b Sonstige Entgeltregelungen | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.08.2020, Beschluss vom 25.11.2020
(1) (frei)
(2) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil E, 1. können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 Teil A, 1. jeweils vereinbart sind.
(3) (frei)
(4) (frei)
(5) (frei)
(6) (frei)