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E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen


§ 8a Unständige Entgeltbestandteile

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2020, Beschluss vom 25.11.2020

(1) 1Für Studierende, deren berufspraktische Abschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.

(2) 1Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) Teil E, 1. beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Stunde. 2Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) Teil E, 1. erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 Teil A, 1. 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 Teil A, 1.

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