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E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
§ 8c Studienentgeltbezugsgröße | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.08.2020, Beschluss vom 19.05.2021
Bestandteil des ABD werden zum jeweiligen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens im TVSöD die Einführung oder Änderung
a) der Studienentgelte (§ 8 TVSöD),
b) der unständigen Entgeltbestandteile (§ 8a TVSöD),
c) der sonstigen Entgeltregelungen (§ 8b TVSöD),
d) der Werte der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung (§ 14 TVSöD),
e) sonstiger Entgeltbestandteile, die in einem den TVSöD ändernden oder ergänzenden Tarifvertrag geregelt werden, insbesondere Einmalzahlungen,
soweit die Kommission nichts anderes beschließt.