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Fassung vom  
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D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende


§ 6a Verrechnung von Zulagen

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2020, Beschluss vom 15.01.2020

Eine bereits vor dem 01.01.1995 gewährte diözesane Zulage für Beschäftigte im Ordinariat wird mit der ergänzenden Leistung nach § 2 Absätze 4 bis 6 verrechnet und ab dem Inkrafttreten der Änderungen des § 2 neu eingestellten Beschäftigten nicht mehr gewährt.

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