Teil D : Sonstige Regelungen

D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende

§ 6a Verrechnung von Zulagen

Eine bereits vor dem 01.01.1995 gewährte diözesane Zulage für Beschäftigte im Ordinariat wird mit der ergänzenden Leistung nach § 2 Absätze 4 bis 6 verrechnet und ab dem Inkrafttreten der Änderungen des § 2 neu eingestellten Beschäftigten nicht mehr gewährt.