header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende


§ 7 Änderungen, Außer-Kraft-Treten

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.05.2020, Beschluss vom 15.01.2020

(1) Diese Regelung wird zum gleichen Zeitpunkt geändert oder tritt außer Kraft, wenn der ihr dem Grunde nach entsprechende „Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern“ (TV-EL) im Umfang oder in den Bedingungen geändert wird oder nach einer Kündigung außer Kraft tritt.

(2) 1Soweit sich diese Regelung an der örtlichen Tarifvereinbarung der Stadt München zur München-Zulage orientiert (§ 1 Absätze 4 bis 7, § 2 Absätze 4 bis 6, § 3 Absätze 3 und 4 und § 4) und sich die Regelung der Landeshauptstadt München ändert, nimmt die Kommission auf Grundlage und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tarifverhandlungen der Tarifvertragsparteien zur örtlichen Tarifvereinbarung der Stadt München zur München-Zulage Verhandlungen zur Anpassung dieser Regelung auf. 2Tritt die Regelung der Landeshauptstadt München außer Kraft, tritt auch diese Regelung in diesen Punkten außer Kraft. 3Unter Berücksichtigung des Absatzes 1 gilt ab diesem Zeitpunkt die an der Regelung des TV-EL im Umfang und in den Bedingungen orientierte Regelung wieder vollumfänglich.

­