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Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 10 Beihilfeablöseversicherung | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006
(1) Zur Rückdeckung der Verpflichtung wird eine Versicherung abgeschlossen (Beihilfeablöseversicherung).
(2) Die Bestimmungen des Vertrags über die Beihilfeablöseversicherung und die kirchliche Höherversicherung zwischen der (Erz-)Diözese und der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG sind Bestandteil dieser Ordnung.