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Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften


§ 11 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2018, Beschluss vom 14.03.2018

(1) 1Eine Beihilfeberechtigung oder ein vom Beschäftigungsumfang abhängiger Anspruch auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger nach kirchlichen Vorschriften aus. 2Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes/Landes vergleichbaren Regelung besteht.

(2) Personen, die vor Beginn einer Elternzeit oder eines Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, werden während der Beurlaubung nicht berücksichtigungsfähige Angehörige eines bei einem kirchlichen Dienstgeber Beschäftigten.

(3) Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger bei einem Beihilfeberechtigten, der nach anderen als kirchlichen Vorschriften Beihilfe erhält oder einen vom Beschäftigungsumfang abhängigen Anspruch auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes hat, schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger nach kirchlichen Vorschriften aus.

(4) Gesetzlich krankenversicherte Angehörige (Ehegatten und Kinder) von Beschäftigten im Sinne des § 36b ABD Teil A, 1. oder von Beschäftigten mit schriftlicher Zusage auf Beihilfeleistungen, die als berücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K bzw. 820 K Plus erhalten, bleiben bezüglich dieser Leistungen berücksichtigungsfähige Angehörige, auch wenn sie eine eigene Beihilfeberechtigung wie ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer des Freistaates Bayern erwerben oder berücksichtigungsfähige Angehörige eines anderen Beihilfeberechtigten werden, der Beihilfeleistungen wie ein in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer des Freistaates Bayern erhält.

(5) Die Berücksichtigungsfähigkeit eines privat krankenversicherten geringfügig oder gem. § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfreien Beschäftigten als Angehöriger bei einem Beihilfeberechtigten, der einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, schließt die Beihilfeberechtigung nach kirchlichen Vorschriften aus.

(6) 1Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom Beschäftigungsumfang abhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend den Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Bundeslandes schließt der Beihilfeanspruch aus dem Dienstverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruch aus. 2Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes/Landes vergleichbaren Regelung besteht. 3Bei gleicher Arbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten Dienstverhältnis jeden anderen Beihilfeanspruch aus.

(7) Die Abs. 1 – 6 gelten nicht für Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

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