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Fassung vom  
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Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften


§ 9 Ausschluss von Beihilfeleistungen

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2011, Beschluss vom 16.02.2012

(1) Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gem. LPartG und deren Kinder sind keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen für Leistungen nach dieser Beihilfeordnung.

(2) Beihilfen werden nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass medizinischer Eingriffe (z.B. Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen), die gegen kirchliche Grundsätze verstoßen.

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