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Zweiter Abschnitt: Beihilfe aufgrund der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone
§ 5 Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Diakone | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.05.2018, Beschluss vom 14.03.2018
(1) 1Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer des Freistaates Bayern auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen sowie im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1 oder wegen Alters. 2Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienst gebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.
1d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
(2) Gesetzlich krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Diakonen im Sinne von Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Diakon.
(3) Solange der Diakon Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfeleistungen wie Angehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 SGB V.
(4) Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine Anwendung.
(5) Unabhängig von der zeitlichen Gestaltung des Dienstes werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht.
Anmerkung zu § 5:
§ 5 gilt nur für Diakone, die am 01.08.2016 oder danach im aktiven Dienst stehen. Diakone, die am 01.08.2016 bereits im Ruhestand sind, erhalten Beihilfe nur, sofern und soweit gemäß diözesanen Regelungen eine entsprechende Zusage erteilt wurde.