Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

3. Ordnung zur Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen: Beihilfeordnung Teil A*

Zweiter Abschnitt: Beihilfe aufgrund der Dienst­- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone
§ 5 Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Diakone

(1) 1Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte  Arbeitnehmer des Freistaates Bayern auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen  Grün­den sowie im Falle der Beendigung  des Dienstverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1 oder wegen Al­ters. 2Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienst­ gebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.
1d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

(2) Gesetzlich  krankenversicherte  berücksichtigungsfähige   Angehörige von Diakonen im Sinne von Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Diakon.

(3) Solange der Diakon Beihilfeleistungen  nach Abs. 1 erhält, erhalten seine privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehöri­gen Beihilfeleistungen wie Angehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Ar­beitgebers nach § 257 SGB V.

(4) Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine An­wendung.

(5) Unabhängig von der zeitlichen Gestaltung des Dienstes werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht.

Anmerkung zu § 5:
§ 5 gilt nur für Diakone, die am 01.08.2016 oder danach im aktiven Dienst stehen. Diako­ne, die am 01.08.2016 bereits im Ruhestand sind, erhalten Beihilfe nur, sofern und soweit gemäß diözesanen Regelungen eine entsprechende Zusage erteilt wurde.