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Zweiter Abschnitt: Beihilfe aufgrund der Dienst-­ und Vergütungsordnung für Ständige Diakone


§ 5a Privat krankenversicherte hauptberufliche Diakone

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2018, Beschluss vom 14.03.2018

(1) Privat krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfe­leistungen wie in der privaten Krankenversicherung versicherte Ar­beitnehmer des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Arbeit­gebers nach § 257 SGB V auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen sowie im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1 oder wegen Alters.
1d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Anmerkung zu § 5a Abs. 1:
§ 5a Abs. 1 gilt im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpoliti­schen Gründen sowie im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Alters mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlung nicht beihilfefähig und sonstige Aufwendungen, soweit sie zustehende Leistungen aus der privaten Kran­kenversicherung übersteigen, nur bis zu einem Betrag von maximal 1.000,– Euro pro Kalenderjahr beihilfefähig sind.

(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Diakonen im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Di­akon.

(3) 1Solange der Diakon Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine gesetzlich krankenversicherten berücksichtigungsfähigen An­gehörigen Beihilfeleistungen wie berücksichtigungsfähige  Angehöri­ge von der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern. 2Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienstgebers Beihilfeleistungen im jeweili­gen Umfang des Tarifs 820 K.

(4) Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BayBhV findet keine An­wendung.

(5) Unabhängig von der zeitlichen Gestaltung des Dienstes werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht.

Anmerkung zu § 5a:
§ 5a gilt nur für Diakone, die am 01.08.2016 oder danach im aktiven Dienst stehen. Diakone, die am 01.08.2016 bereits im Ruhestand sind, erhalten Beihilfe nur, sofern und soweit gemäß diözesanen Regelungen eine entsprechende Zusage erteilt wurde.

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