header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

II. Schlichtungsverfahren


§ 11 Antragsgrundsatz

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) 1Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. 2Antragsbefugt sind betroffene Beschäftigte oder Dienstgeber. 3Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an die/den Vorsitzende/n der jeweiligen Kammer der Schlichtungsstelle zu richten. 4Diese/r hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.

(2) Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn der jeweils anderen Seite die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.

(3) Gelingt innerhalb von vier Wochen keine Einigung, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.

­