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II. Schlichtungsverfahren


§ 12 Antragsinhalt

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) 1Der Antrag muss die Antragstellerin bzw. den Antragsteller, die Antragsgegnerin bzw. den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. 2Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.

(2) 1Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat die/der Vorsitzende die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist anzufordern. 2Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.

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