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E, 2. Regelung über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten


§ 1

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 11.07.2006

(1) Die nachfolgend aufgeführten Regelungen finden im jeweiligen Geltungsbereich über den 30. September 2005 hinaus nach Maßgabe der in § 2 und § 3 enthaltenen Bestimmungen Anwendung:
a) Regelung der Arbeitsbedingungen (Teil D, 2.1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung),
b) frei,
c) Regelung über eine Zuwendung für Praktikanten (Teil D, 2.3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung).

(2) Soweit in den in Absatz 1 genannten Regelungen auf das ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des ABD in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung.

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