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E, 2. Regelung über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten
§ 3 | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 11.07.2006
(1) Praktikantinnen/Praktikanten erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 €, die mit dem Entgelt des Monats Juli der Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt wird.
(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn die Praktikantin/der Praktikant an mindestens einem Tag des Monats Juli 2006 bzw. Juli 2007 Anspruch auf Entgelt hat.
(3) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.