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E, 2. Regelung über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten


§ 2

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 11.07.2006

(1) Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, haben keinen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1 Teil D, 2.1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung).

(2) 1Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 €. 2Für Praktikantin-nen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 13,29 €.

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