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§ 19 Pauschvergütung | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
Die oberste Dienstbehörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinn des § 4 Nummern 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
Protokollnotiz zu § 19:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.