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§ 20 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die die/der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder vorzeitig beendet, so werden die durch die Vorbereitung oder die vorzeitige Beendigung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet.