Teil D : Sonstige Regelungen

D, 9. Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen

Abschnitt II Reisekostenvergütung (§§ 2-22)
§ 19 Pauschvergütung

Die oberste Dienstbehörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinn des § 4 Nummern 1 bis 8 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

Protokollnotiz zu § 19:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.