Druckansicht |
B, 4.1.2. Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an beruflichen Schulen
Kapitel 3 - Sonderregelungen zu Teil D, 5. | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.09.2006, Beschluss vom 23.04.2007
Sabbatjahrregelung
Nr. 17
Zu § 1 Teil D, 5. - Geltungsbereich -
1Teil D, 5. „Sabbatjahrregelung“ findet keine Anwendung. 2Es gelten anstelle dieser Regelung die Bestimmungen für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigen Lehrkräfte des Freistaates Bayern.