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2. Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den bayerischen (Erz-)Bistümern


§ 5 Durchführung der Wahl

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

(1) Die Wahlversammlung wählt drei Vertreter in die Zentral-KODA.

(2) 1Wahlvorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Mitarbeiterseite der BayRK. 2Der Wahlvorschlag kann bis zu drei Kandidaten enthalten.

(3) 1Die Vertreter in die Zentral-KODA werden in bis zu fünf Wahlgängen geheim gewählt. 2In jedem Wahlgang hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. 3Je Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden.

(4) Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt.

(5) 1Sind nach zwei Wahlgängen nicht alle Mitglieder in die Zentral-KODA gewählt worden, wird für den dritten und vierten Wahlgang jeweils nur ein Kandidat mehr zur Wahl zugelassen als Kandidaten zu wählen sind entsprechend der Stimmenzahl des vorhergehenden Wahlgangs. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) 1Im fünften Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) 1Der Wahlleiter stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. 2Bei Nichtannahme der Wahl gilt der mit der nächstfolgenden Stimmenzahl gewählte Kandidat als gewählt.

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