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1. Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)


§ 16 Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses

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Zuletzt geändert zum: 01.03.2023, Beschluss vom 22.11.2022

(1) 1Beide Seiten schlagen je eine/n Kandidaten/in für den Vorsitz vor. 2Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission wählt nach einer Aussprache mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder die beiden Vorsitzenden gemeinsam in geheimer Wahl. 3Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. 4Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstgeber und der Dienstnehmer getrennt je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. 5Wählt eine Seite keinen Vorsitzenden/keine Vorsitzende, ist nur der/die andere Vorsitzender/Vorsitzende des Vermittlungsausschusses.

(2) Jeder Beisitzer/Jede Beisitzerin hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

(3) Jeweils drei Beisitzer/Beisitzerinnen und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von den Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen bzw. von den Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission benannt.

(4) Die Abwahl eines/einer Vorsitzenden kann nach einer Aussprache geheim mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission erfolgen.

(5) 1Die Amtsperiode der Mitglieder beträgt vier Jahre. 2Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Das Amt eines Mitglieds des Vermittlungsausschusses, welches gleichzeitig Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission ist, erlischt mit seinem Ausscheiden aus dieser. 5Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt. 6Dazu gilt das Verfahren nach Absatz 1 bzw. Absatz 3.

 

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