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II. Schlichtungsverfahren


§ 18 Beweisaufnahme

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeuginnen bzw. Zeugen und vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten und sieht Urkunden ein.

(2) 1Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2Auf Anordnung der/des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 3Antragstellerin bzw. Antragsteller, Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.

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