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II. Schlichtungsverfahren


§ 17 Mündliche Verhandlung

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) 1Die/Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt die Antragstellerin bzw. den Antragsteller, die Antragsgegnerin bzw. den Antragsgegner und Dritte (z. B. Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.

(2) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung der/des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.

(3) Die/Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einer/einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. 2Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.

(5) 1In der mündlichen Verhandlung müssen Antragstellerin bzw. Antragssteller und Antragsgegnerin bzw. Antragsgegner persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. 2Die/Der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. 3Bei Nichterscheinen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers erklärt die/der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4Bei Nichterscheinen der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.

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