Sabbatjahrregelung
Nr. 17
Zu § 1 Teil D, 5. – Geltungsbereich –
1Teil D, 5. „Sabbatjahrregelung“ findet keine Anwendung. 2Es gelten anstelle dieser Regelung die Bestimmungen für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigen Lehrkräfte des Freistaates Bayern.