D, 5. Sabbatjahrregelung

Letzte Änderung am: 01.01.2010,
Beschluss vom: 10.12.2009

Die Bestimmungen der SJR gelten nicht für Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen, Mitarbeiter in Ausbildungsverhältnissen sowie für Mitarbeiter im Sinne des § 3 Absatz 2 MAVO.

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