(1) Jeder/jede Wahlberechtigte aus dem Wahlbereich 1 hat zwei Stimmen.
(2) In den anderen Wahlbereichen hat jeder/jede Wahlberechtigte so viel Stimmen, wie Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen gemäß § 4 BayRKO zu wählen sind.
(3) Je Kandidat/Kandidatin darf nur eine Stimme vergeben werden.