A, 2.15. Entgeltordnung für Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten

Letzte Änderung am: 01.04.2023,
Beschluss vom: 23.03.2023

Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten keine Anwendung mehr.

Mittwoch, November 6, 2024

§ 4 Übergangsregelungen

Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten keine Anwendung mehr.

Mittwoch, November 6, 2024

§ 4 Übergangsregelungen

Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten keine Anwendung mehr.

Mittwoch, November 6, 2024

§ 4 Übergangsregelungen

Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten keine Anwendung mehr.

Mittwoch, November 6, 2024

§ 4 Übergangsregelungen

Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten keine Anwendung mehr.

Mittwoch, November 6, 2024

§ 4 Übergangsregelungen

Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten keine Anwendung mehr.

Mittwoch, November 6, 2024

§ 4 Übergangsregelungen

Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten keine Anwendung mehr.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

§ 4 Übergangsregelungen

Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a sowie die Tabellen 2K und 4K Teil A, 3. und die Regelungen über eine einmalige Pauschalzahlung (ABD Teil D, 12.) auf Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten keine Anwendung mehr.