Abschnitt IVc: Überleitung in die ab 01.01.2021 geltende Entgeltordnung(§§ 30-30e) (Besondere Regelungen für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten)

Letzte Änderung am: 01.01.2021,
Beschluss vom: 25.11.2020

1Die Überleitung erfolgt zum 01.01.2021 unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Herabgruppierungen aus Anlass des Inkrafttretens des § 46 Teil A, 1. finden nicht statt.

Anmerkung zu § 30a:
1Eine Korrektur der Eingruppierung außerhalb und unabhängig vom Inkrafttreten des § 46 Teil A, 1. ist möglich, wenn die vor dem 01.01.2021 getroffene Eingruppierungsfeststellung unzutreffend war. 2Dies gilt für den Arbeitgeber nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung vorliegen, d.h. keine bewusste übertarifliche Eingruppierung, sondern Irrtum im Rahmen der Eingruppierungsentscheidung.

Donnerstag, Februar 13, 2025

§ 30a Überleitung

1Die Überleitung erfolgt zum 01.01.2021 unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Herabgruppierungen aus Anlass des Inkrafttretens des § 46 Teil A, 1. finden nicht statt.

Anmerkung zu § 30a:
1Eine Korrektur der Eingruppierung außerhalb und unabhängig vom Inkrafttreten des § 46 Teil A, 1. ist möglich, wenn die vor dem 01.01.2021 getroffene Eingruppierungsfeststellung unzutreffend war. 2Dies gilt für den Arbeitgeber nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung vorliegen, d.h. keine bewusste übertarifliche Eingruppierung, sondern Irrtum im Rahmen der Eingruppierungsentscheidung.

Freitag, Oktober 11, 2024

§ 30a Überleitung

1Die Überleitung erfolgt zum 01.01.2021 unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Herabgruppierungen aus Anlass des Inkrafttretens des § 46 Teil A, 1. finden nicht statt.

Anmerkung zu § 30a:
1Eine Korrektur der Eingruppierung außerhalb und unabhängig vom Inkrafttreten des § 46 Teil A, 1. ist möglich, wenn die vor dem 01.01.2021 getroffene Eingruppierungsfeststellung unzutreffend war. 2Dies gilt für den Arbeitgeber nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen einer korrigierenden Rückgruppierung vorliegen, d.h. keine bewusste übertarifliche Eingruppierung, sondern Irrtum im Rahmen der Eingruppierungsentscheidung.