Für Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne des Teil A, 2.2.1. Nr. 2 ausüben, gelten die in der Anlage zu § 46 aufgeführten besonderen Regelungen.
§ 46 Besondere Regelungen für Beschäftigte in handwerklichen Tätigkeiten
Für Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne des Teil A, 2.2.1. Nr. 2 ausüben, gelten die in der Anlage zu § 46 aufgeführten besonderen Regelungen.
Mittwoch, Februar 12, 2025
§ 46 Besondere Regelungen für Beschäftigte in handwerklichen Tätigkeiten
Für Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne des Teil A, 2.2.1. Nr. 2 ausüben, gelten die in der Anlage zu § 46 aufgeführten besonderen Regelungen.
Freitag, Oktober 11, 2024
§ 46 Besondere Regelungen für Beschäftigte in handwerklichen Tätigkeiten
Für Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne des Teil A, 2.2.1. Nr. 2 ausüben, gelten die in der Anlage zu § 46 aufgeführten besonderen Regelungen.