A, 2.8. Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner

Letzte Änderung am: 01.01.2017,
Beschluss vom: 30.11.2016

(1) 1Beschäftigte, die nach den bis 30.09.2013 geltenden Eingruppierungsvorschriften bereits der Entgeltgruppe 6 zugeordnet sind, sind mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung im Wege der Besitzstandswahrung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. 2Auf diese Beschäftigten findet § 2 Absatz 2 keine Anwendung, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a Teil A, 3. auf Mesnerinnen und Mesner keine Anwendung mehr.

Montag, Februar 10, 2025

§ 3 Übergangsregelungen

(1) 1Beschäftigte, die nach den bis 30.09.2013 geltenden Eingruppierungsvorschriften bereits der Entgeltgruppe 6 zugeordnet sind, sind mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung im Wege der Besitzstandswahrung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. 2Auf diese Beschäftigten findet § 2 Absatz 2 keine Anwendung, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a Teil A, 3. auf Mesnerinnen und Mesner keine Anwendung mehr.

Samstag, November 9, 2024

§ 3 Übergangsregelungen

(1) 1Beschäftigte, die nach den bis 30.09.2013 geltenden Eingruppierungsvorschriften bereits der Entgeltgruppe 6 zugeordnet sind, sind mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung im Wege der Besitzstandswahrung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. 2Auf diese Beschäftigten findet § 2 Absatz 2 keine Anwendung, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a Teil A, 3. auf Mesnerinnen und Mesner keine Anwendung mehr.

Samstag, November 9, 2024

§ 3 Übergangsregelungen

https://onlineabd.de/?p=5074(1) 1Beschäftigte, die nach den bis 30.09.2013 geltenden Eingruppierungsvorschriften bereits der Entgeltgruppe 6 zugeordnet sind, sind mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung im Wege der Besitzstandswahrung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. 2Auf diese Beschäftigten findet § 2 Absatz 2 keine Anwendung, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a Teil A, 3. auf Mesnerinnen und Mesner keine Anwendung mehr.

Samstag, November 9, 2024

§ 3 Übergangsregelungen

(1) 1Beschäftigte, die nach den bis 30.09.2013 geltenden Eingruppierungsvorschriften bereits der Entgeltgruppe 6 zugeordnet sind, sind mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung im Wege der Besitzstandswahrung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. 2Auf diese Beschäftigten findet § 2 Absatz 2 keine Anwendung, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a Teil A, 3. auf Mesnerinnen und Mesner keine Anwendung mehr.

Samstag, November 9, 2024

§ 3 Übergangsregelungen

(1) 1Beschäftigte, die nach den bis 30.09.2013 geltenden Eingruppierungsvorschriften bereits der Entgeltgruppe 6 zugeordnet sind, sind mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung im Wege der Besitzstandswahrung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. 2Auf diese Beschäftigten findet § 2 Absatz 2 keine Anwendung, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a Teil A, 3. auf Mesnerinnen und Mesner keine Anwendung mehr.

Freitag, Oktober 11, 2024

§ 3 Übergangsregelungen

(1) 1Beschäftigte, die nach den bis 30.09.2013 geltenden Eingruppierungsvorschriften bereits der Entgeltgruppe 6 zugeordnet sind, sind mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung im Wege der Besitzstandswahrung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. 2Auf diese Beschäftigten findet § 2 Absatz 2 keine Anwendung, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 nicht erfüllen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung finden die Vorschriften der §§ 8 und 8a Teil A, 3. auf Mesnerinnen und Mesner keine Anwendung mehr.