(1) § 8 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) bis f) Teil A, 1. findet keine Anwendung.
(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.