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E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen


§ 6a Anrufung der Schlichtungsstelle

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Zuletzt geändert zum: 01.02.2024, Beschluss vom 30.11.2023

1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis“. 3Das Recht der/des Studierenden, das Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Ausbildende und Studierende im Einzelfall einvernehmlich verzichten.

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