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D, 19. Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich)


§ 2 Inflationsausgleich 2023

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Zuletzt geändert zum: 18.05.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) Beschäftigte erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt 1.240 Euro. 2Im Anwendungsbereich von Teile E, 1., E, 2., E, 4. und E, 5. beträgt der Inflationsausgleich 620 Euro. 3§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.

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