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D, 19. Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich)
§ 1 Geltungsbereich | Vor |
Zuletzt geändert zum: 18.05.2023, Beschluss vom 13.07.2023
1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Teile A, 1., E. 1., E, 2., E, 4. und E, 5. fallen. 2Ausgenommen sind Beschäftigte, auf die die Teile B, 4. und B, 6. Anwendung finden.