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E, 5. Regelungen für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen
§ 5 Rückzahlungsgrundsätze | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023
(1) 1Werden die Studierenden oder die ehemals Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres praxisintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind sie verpflichtet, dort für die Dauer des individuellen Studienverhältnisses beruflich tätig zu sein. 2Jeder volle Monat des Studienverhältnisses entspricht einem Monat Bindungsdauer.
(2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum Abbruch des praxisintegrierten dualen Studiums gezahlte Betrag, bestehend aus den Studiengebühren, Reisekosten (inkl. vom Ausbildenden übernommene Fahrtkosten, Kosten der auswärtigen Unterbringung, Verpflegungsmehraufwand) und Kosten der Familienheimfahrten, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des praxisintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
b) bei Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
c) bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
d) soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der Bindungsdauer nach Absatz 1 Satz 2 endet.
(3) Der zurückzuerstattende Betrag nach Absatz 2 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis bestand, um den entsprechenden Anteil der Bindungsdauer gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert.
(4) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.