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E, 5. Regelungen für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen
§ 4 Studienentgelt | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.03.2024, Beschluss vom 30.11.2023
(1) 1Studierende erhalten ein Studienentgelt in einem praxisintegrierten dualen Studium
- im Gesundheits- und Pflegewesen sowie der sozialen Arbeit in Höhe von monatlich
im ersten Studienjahr 1.340,69 Euro
im zweiten Studienjahr 1.402,07 Euro
im dritten Studienjahr 1.503,38 Euro
ab dem vierten Studienjahr 1.665,00 Euro
- in sonstigen Berufen in Höhe von monatlich
im ersten Studienjahr 1.218,26 Euro
im zweiten Studienjahr 1.268,20 Euro
im dritten Studienjahr 1.314,02 Euro
ab dem vierten Studienjahr 1.475,00 Euro.
2Studierende erhalten für die Dauer der Regelstudienzeit zusätzlich eine monatliche Zulage. 3Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro. 4Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der berufspraktischen und fachtheoretischen Studienabschnitte.
(2) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
(3) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.