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E, 5. Regelungen für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen


§ 2 Entsprechende Anwendung des Teils E, 4.

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Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023

1Die Regelungen des Teils E, 4. finden entsprechende Anwendung, sofern in diesem Teil nichts Anderes geregelt ist. 2Keine Anwendung finden diejenigen Regelungen des Teils   E, 4., die unmittelbar den Ausbildungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums regeln oder daraus rechtliche Folgen ableiten.

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