Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023
1Die Regelungen des Teils E, 4. finden entsprechende Anwendung, sofern in diesem Teil nichts Anderes geregelt ist. 2Keine Anwendung finden diejenigen Regelungen des Teils E, 4., die unmittelbar den Ausbildungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums regeln oder daraus rechtliche Folgen ableiten.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen