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Teil D: Sonstige Regelungen


D, 18. Arbeitsmarktzulagen

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2023, Beschluss vom 23.11.2022

1Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Gruppen von Beschäftigten nach freiem Ermessen zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine Zulage in der Höhe von bis zu 20 v. H. der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. 2Die Zulage kann befristet werden. 3Eine Zulage kann auch einzelnen Beschäftigten gewährt werden, soweit es keine Gruppe vergleichbarer Beschäftigter gibt.

Protokollnotiz:
Die Anwendung der Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor die Mitarbeitervertretung über seine Absicht informiert hat.

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