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3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)


§ 9a Unterkommission für Einrichtungen in wirtschaftlichen Notlagen

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 31.03.2022

(1) 1Jede (Gesamt-) Mitarbeitervertretung oder jeder Dienstgeber oder beide gemeinsam können bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Rechtsträgers, für eine Einrichtung oder für Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begründenden Antrag an den Vorsitzenden / die Vorsitzende der Kommission stellen, zeitlich befristet von einzelnen durch die Kommission beschlossenen Regelungen (insb. Höhe aller Entgeltbestandteile, Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und Umfang des Erholungsurlaubs) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. 2Zur Begründung hat der / haben die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Bei Anträgen einer (Gesamt-) Mitarbeitervertretung reicht eine substanziierte Darstellung aus.

(2) 1Für Anträge nach Absatz 1 richtet die Kommission für die Dauer ihrer Amtsperiode eine Unterkommission für Einrichtungen in wirtschaftlichen Notlagen ein. 2Diese Unterkommission setzt sich paritätisch aus vier Vertretern/Vertreterinnen aus der Reihe der Dienstnehmer und vier Vertretern/Vertreterinnen aus der Reihe der Dienstgeber zusammen. 3Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende der Kommission sind kraft Amtes Vorsitzende dieser Unterkommission, je ein weiteres Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite wird von der jeweiligen Seite bereits bei der Einrichtung dieser Unterkommission für die Dauer der Amtsperiode gewählt (permanente Mitglieder). 4Darüber hinaus werden jeweils ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin für diese Mitglieder für den Fall der Verhinderung gewählt. 5Die zwei anderen Mitglieder jeder Seite werden unverzüglich nach Eingang eines Antrags im Sinne von Absatz 1 für die Dauer des Verfahrens zur Erledigung des Antrags von der jeweiligen Seite bestimmt (Ad-hoc-Mitglieder).

(3) 1Der/Die Vorsitzende der Kommission leitet einen Antrag nach Absatz 1 unverzüglich an die weiteren Mitglieder dieser Unterkommission weiter. 2Er/Sie veranlasst unverzüglich die Bestimmung der Ad-hoc-Mitglieder. 3Nach der Bestimmung lädt er/sie die Mitglieder dieser Unterkommission zu einer zeitnahen Sitzung ein.

(4) 1Über einen Antrag nach Absatz 1 entscheidet diese Unterkommission unverzüglich durch Beschluss. 2Soweit sie Abweichungen zulässt, sind diese zeitlich zu befristen. 3Sie kann von dem Dienstgeber der Einrichtung gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen anfordern.

(5) 1Die Sitzungen dieser Unterkommission werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt durch die Geschäftsstelle der Kommission. 3Die Mitglieder dieser Unterkommission sollen vor Ort Gespräche mit den Betroffenen, insbesondere mit der betroffenen (Gesamt-)Mitarbeitervertretung und dem betroffenen Dienstgeber führen. 4Jede Seite dieser Unterkommission kann einen Sachverständigen / eine Sachverständige hinzuziehen; dieser/diese hat das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Unterkommission.

(6) 1Die von dieser Unterkommission mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel ihrer Mitglieder beschlossenen Regelungsvorschläge sind qualifizierte Beschlussempfehlungen. 2Diese werden dem zuständigen Diözesanbischof bzw. den zuständigen Diözesanbischöfen nur dann zur Inkraftsetzung zugeleitet, wenn ihnen die Kommission mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmt. 3Die Vollversammlung hat darüber unverzüglich abzustimmen. 4Das Gesamtverfahren soll innerhalb einer Höchstdauer von drei Monaten erledigt werden. 5Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(7) 1Vorschriften dieser Ordnung bezüglich der Kommission gelten für diese Unterkommission entsprechend, soweit sich nicht aus den vorgenannten Absätzen etwas anderes ergibt. 2§ 15 Abs. 9 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass statt des Vorbereitungsausschusses der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden handelt.

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