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Zweiter Abschnitt - Wahlvorstände


§ 4a Kosten und Freistellung

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 31.03.2022

(1) 1Die Kosten des Diözesan-Wahlvorstands trägt die Diözese. 2Die Kosten des Regional-Wahlvorstands und des Lehrer-Wahlvorstands tragen die bayerischen Diözesen. 3Zu den erforderlichen Kosten gehören auch
– die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Wahlausschüsse;
– die Kosten, die durch die Beziehung sachkundiger Personen entstehen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben notwendig ist und die Diözese der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat; die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;
– die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist.

(2) 1Die Mitglieder der Wahlvorstände sind im notwendigen Umfang von ihrer Arbeit freizustellen. 2Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

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