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Teil F: Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA, einzelne Diözesen betreffend (seit 14.02.1996)
F, 15. Sonderregelung zur Dienstzulage des Schulwerkes der Diözese Augsburg | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.08.2023, Beschluss vom 13.07.2023
(Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.)
1Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Studiengänge Soziales/Pädagogik sowie einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.08.2023 begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht, erhalten eine monatliche Dienstzulage in Höhe von EUR 150,- (Brutto). 2Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten die monatliche Dienstzulage in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 3Die Gewährung der Dienstzulage ist befristet auf die Geltungsdauer dieser Regelung und erfolgt nur bis zu einer eventuellen Höhergruppierung.
Beschluss der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen vom 12./13.07.2023, veröffentlicht im Amtsblatt der Diözese Augsburg Jahrgand 133, Nr. 12vom 15.11.2023 und textlich in der Beilage Nr. 144 (Seite 2420) abgedruckt.