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E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen


§ 20a Geltung weiterer Regelungen

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Zuletzt geändert zum: 01.07.2021, Beschluss vom 19.05.2021

Die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen des Teils D, 1a. finden für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen entsprechende Anwendung.

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