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Fassung vom  
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Abschnitt IVc: Überleitung in die ab 01.01.2021 geltende Entgeltordnung(§§ 30-30e) (Besondere Regelungen für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten)


§ 30 Geltungsbereich

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2021, Beschluss vom 22.11.2020

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Beschäftigte, soweit ab 01.01. 2021 § 46 Teil A, 1. Anwendung findet.

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