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A, 3. Regelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts (RÜÜ)
Abschnitt IVc: Überleitung in die ab 01.01.2021 geltende Entgeltordnung(§§ 30-30e) (Besondere Regelungen für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten) | Zurück | Vor |