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D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende


§ 6 Änderungen, Außer-Kraft-Treten

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2015, Beschluss vom 03.12.2014

(1) Diese Regelung wird zum gleichen Zeitpunkt geändert oder tritt außer Kraft, wenn der ihr dem Grunde nach entsprechende „Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern“ (TV-EL) im Umfang oder in den Bedingungen geändert wird oder nach einer Kündigung außer Kraft tritt.

(2) Soweit sich diese Regelung an der örtlichen Tarifvereinbarung der Landeshauptstadt München orientiert (Beträge der ergänzenden Leistung und ergänzende Leistung Kinder) wird sie zum gleichen Zeitpunkt geändert oder tritt in diesen Punkten außer Kraft, zu denen die Regelung der Stadt München geändert wird oder außer Kraft tritt. Unter Berücksichtigung des Absatzes 1 gilt ab diesem Zeitpunkt die an der Regelung des TV-EL im Umfang und in den Bedingungen orientierte Regelung wieder vollumfänglich.

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